1) Arbeitsschutz wird 2026 spürbar „kontrollreal“
Seit Kalenderjahr 2026 gilt eine Mindest-Besichtigungsquote: Die Länder sollen jährlich mindestens 5 % der Betriebe besichtigen. Das ist kein „Nice-to-have“, sondern gesetzlich verankert und wird die Praxis der Gefährdungsbeurteilung (inkl. Vorsorge/Organisation/Notfallmanagement) in vielen Branchen deutlich stärker in den Mittelpunkt rücken. Das sind Neuigkeiten.
Praktische Konsequenz für Betriebe/Arbeitsmedizin:
- Gefährdungsbeurteilungen müssen nachvollziehbar, aktuell und umsetzungsorientiert sein (nicht nur Papier).
- Vorsorge- und Unterweisungslogik sollte prüffähig dokumentiert werden (wer, wann, warum, Ergebnis, Maßnahmen).
2) DGUV Vorschrift 2: neue Fassung – flexibler, klarer, digitaler
Die DGUV Vorschrift 2 (Einsatz von Betriebsärztinnen/-ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit) ist in überarbeiteter Form in Kraft bzw. bei Trägern schrittweise umgesetzt. Die DGUV beschreibt u. a. mehr Klarheit und Flexibilität – ausdrücklich auch durch digitale Beratungsmöglichkeiten, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind.
Mehrere Berufsgenossenschaften informieren dazu bereits sehr konkret (z. B. ab 01.01.2026): Digitale Beratung (z. B. Videosprechstunde) wird möglich, unter klaren Voraussetzungen.
Was dabei bewährte arbeitsmedizinische Prinzipien mit modernen Ansätzen verbindet:
- Präsenz bleibt Standard, digital ergänzt dort sinnvoll, wo es Qualität und Schlagkraft erhöht (z. B. Follow-ups, Fallkonferenzen, Schulungen, Dokumentations- und Maßnahmen-Tracking).
- Für viele Betriebe lohnt sich jetzt ein sauberes Betreuungsmodell (Grund-/betriebspezifisch) mit klaren Rollen, Jahresplan und Berichtswesen.

